Fachunternehmererklärung § 35c EStG: Pflichtnachweis für den Steuerbonus
Neben den Zuschüssen von BAFA und KfW fördert der Staat energetische Sanierungen auch über die Einkommensteuer: Mit dem Steuerbonus nach § 35c EStG lassen sich 20 Prozent der Sanierungskosten direkt von der Steuerschuld abziehen — bis zu 40.000 Euro pro Wohnobjekt. Auch dieser Weg verlangt einen Nachweis des ausführenden Betriebs: die Bescheinigung des Fachunternehmens, umgangssprachlich oft Fachunternehmererklärung § 35c EStG genannt. Sie unterscheidet sich in wichtigen Punkten von der Fachunternehmererklärung für die BAFA-Förderung — wer die falsche Vorlage nutzt, riskiert den kompletten Steuervorteil.
Was ist die Bescheinigung nach § 35c EStG?
Die Bescheinigung bestätigt gegenüber dem Finanzamt, dass eine energetische Maßnahme — etwa die Dämmung der Fassade, neue Fenster oder eine neue Heizung — von einem qualifizierten Fachunternehmen ausgeführt wurde und die technischen Mindestanforderungen der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) erfüllt. Ohne diese Bescheinigung erkennt das Finanzamt die Steuerermäßigung nicht an.
Der zentrale Unterschied zur BAFA-Fachunternehmererklärung: Während BAFA und KfW eigene Formulare bereitstellen, schreibt der Gesetzgeber für den Steuerbonus ein amtliches Muster verbindlich vor. Frei gestaltete Vorlagen oder BAFA-Formulare werden vom Finanzamt nicht akzeptiert.
Der Steuerbonus im Überblick
- 20 % der Aufwendungen von maximal 200.000 Euro je Objekt — insgesamt bis zu 40.000 Euro Steuerermäßigung
- Verteilung auf drei Jahre: je 7 % (max. 14.000 Euro) im Jahr des Abschlusses und im Folgejahr, 6 % (max. 12.000 Euro) im dritten Jahr
- Abzug direkt von der Steuerschuld — nicht nur vom zu versteuernden Einkommen
- Kein Antrag vor Baubeginn nötig — der Bonus wird nachträglich mit der Steuererklärung geltend gemacht
- Gilt für Maßnahmen, die nach dem 31.12.2019 begonnen und vor dem 1.1.2030 abgeschlossen werden
Voraussetzungen für den Steuerbonus
- Das Gebäude ist bei Beginn der Maßnahme älter als zehn Jahre
- Es wird zu eigenen Wohnzwecken genutzt (auch Ferien- oder Zweitwohnung) und liegt in der EU oder dem EWR
- Die Ausführung erfolgt durch ein Fachunternehmen des jeweiligen Gewerks
- Es liegt eine Rechnung in deutscher Sprache vor, die Zahlung erfolgt unbar auf das Konto des Unternehmens
- Die Bescheinigung nach amtlichem Muster liegt vor
Wer darf die Fachunternehmererklärung nach § 35c ausstellen?
Ausstellen dürfen die Bescheinigung zwei Gruppen:
- das ausführende Fachunternehmen, sofern es in einem der in der ESanMV genannten Gewerke tätig ist und die Maßnahme zu seinem Gewerk gehört
- Energieberater mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG, wenn sie mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der Sanierung beauftragt wurden
Das ist besonders praktisch, wenn mehrere Gewerke beteiligt sind: Statt von jedem einzelnen Betrieb eine Bescheinigung einzusammeln, kann ein beauftragter Energieberater die Maßnahmen gebündelt bescheinigen. Als zertifizierte Energieeffizienz-Experten übernehmen wir das im Rahmen unserer Energieberatung — inklusive Prüfung, ob Ihre Maßnahme die technischen Mindestanforderungen erfüllt.
Amtliches Muster: die richtige Vorlage verwenden
Das Bescheinigungsmuster wird vom Bundesfinanzministerium (BMF) vorgegeben und regelmäßig aktualisiert. Für Maßnahmen, mit deren Umsetzung ab 2025 begonnen wurde, gilt das mit BMF-Schreiben vom 23. Dezember 2024 neu gefasste, einheitliche Muster für Fachunternehmen und ausstellungsberechtigte Personen. Es steht auf der Website des BMF als ausfüllbares PDF- und Word-Dokument bereit: Amtliches Muster der Bescheinigung (BMF). Die Anwendungsregeln zu § 35c EStG hat das BMF zuletzt mit Schreiben vom 21. August 2025 aktualisiert.
Wichtig: Vom Inhalt des Musters darf nicht abgewichen werden. Die Bescheinigung muss Objekt, Maßnahme, die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen und die Aufwendungen konkret ausweisen. Vom Eigentümer selbst beschaffte Materialkosten zählen nur mit, wenn das Fachunternehmen sie in der Bescheinigung gesondert ausweist.
Welche Maßnahmen sind begünstigt?
§ 35c EStG zählt die förderfähigen energetischen Maßnahmen abschließend auf:
- Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken
- Erneuerung der Fenster oder Außentüren
- Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
- Erneuerung der Heizungsanlage (rein fossile Öl- und Gasheizungen sind seit 2023 nicht mehr begünstigt)
- Einbau digitaler Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
- Optimierung bestehender Heizungsanlagen, die älter als zwei Jahre sind
Die technischen Mindestanforderungen je Maßnahme regelt die ESanMV. Zusätzlich attraktiv: Kosten für einen Energieberater, der die Sanierung planerisch begleitet oder beaufsichtigt, sind zu 50 Prozent direkt im Jahr der Zahlung von der Steuerschuld abziehbar.
Steuerbonus oder BAFA-Förderung — was ist besser?
Beides zusammen geht nicht: Für dieselbe Maßnahme dürfen nicht gleichzeitig der Steuerbonus und zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse aus öffentlichen Programmen (BAFA, KfW) in Anspruch genommen werden. Auch die Handwerkerleistung nach § 35a EStG scheidet dann aus. Die Entscheidung fällt pro Maßnahme — Dämmung über die BAFA und Fenster über den Steuerbonus sind also kombinierbar.
Als Faustregel: Die Zuschüsse der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) sind häufig höher — insbesondere beim Heizungstausch und mit dem Extra-Bonus über den individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) —, müssen aber vor Beauftragung beantragt werden. Der Steuerbonus punktet mit seiner Einfachheit und ist oft die Rettung, wenn der Förderantrag versäumt wurde. Welcher Weg sich in Ihrem Fall rechnet, klären wir in einer unabhängigen Energieberatung.
So machen Sie den Steuerbonus geltend
Der Bonus wird mit der Einkommensteuererklärung über die Anlage „Energetische Maßnahmen" beantragt — erstmals für das Jahr, in dem die Maßnahme abgeschlossen wurde. Die Bescheinigung des Fachunternehmens müssen Sie nicht in jedem Fall mitschicken, aber vorhalten und auf Anforderung des Finanzamts vorlegen.
Achtung bei Ratenzahlung: Der Bundesfinanzhof hat 2024 entschieden, dass die Maßnahme erst mit der vollständigen Bezahlung als abgeschlossen gilt (Az. IX R 31/23). Wer in Raten zahlt, kann den Steuerbonus erst ab dem Jahr der letzten Rate geltend machen.
Häufige Fehler bei der Bescheinigung
- Falsches Formular: BAFA-Fachunternehmererklärung oder freie Vorlage statt des amtlichen BMF-Musters
- Veraltetes Muster: für Maßnahmen ab 2025 gilt die Fassung aus dem BMF-Schreiben vom 23.12.2024
- Barzahlung — sie schließt die Steuerermäßigung aus
- Doppelförderung: dieselbe Maßnahme zusätzlich über BAFA/KfW oder § 35a EStG abgerechnet
- Eigenleistung: selbst ausgeführte Arbeiten sind nicht begünstigt, Materialkosten nur bei gesondertem Ausweis durch das Fachunternehmen
Fazit
Die Fachunternehmererklärung nach § 35c EStG ist der Schlüssel zum Steuerbonus für energetische Sanierungen: 20 Prozent der Kosten, bis zu 40.000 Euro, ganz ohne Förderantrag. Entscheidend sind das amtliche BMF-Muster, die unbare Zahlung und die Ausführung durch ein Fachunternehmen. Ob der Steuerbonus oder ein BEG-Zuschuss für Ihr Projekt die bessere Wahl ist, hängt von Maßnahme und Zeitpunkt ab — wir rechnen beide Wege für Sie durch und stellen als ausstellungsberechtigte Energieberater auf Wunsch auch die Bescheinigung aus.


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Ihr Jonas Pischner
Energieeffizienz-Experte, Buchautor & Dackelliebhaber
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