Stand: Juni 2026. Die Angaben zum geplanten Gebäudemodernisierungsgesetz stehen unter dem Vorbehalt des laufenden Gesetzgebungsverfahrens und können sich noch ändern.
Vom Heizungsgesetz zum Gebäudemodernisierungsgesetz
Die im Koalitionsvertrag angekündigte Abschaffung des „Heizungsgesetzes" nimmt Form an: Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) sollen die strengen Heizungsvorgaben des GEG grundlegend überarbeitet werden. Der Kabinettsentwurf wurde am 13. Mai 2026 beschlossen. Anschließend durchläuft das Gesetz das parlamentarische Verfahren in Bundestag und Bundesrat; mit einem Inkrafttreten wird frühestens zum 1. November 2026 gerechnet. Wichtig: Bis dahin gilt das bestehende GEG unverändert weiter.
Was sich mit dem GModG ändern soll
Kern der Reform ist mehr Technologieoffenheit. Die starre Vorgabe, dass jede neue Heizung zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden muss, soll entfallen. Eigentümer sollen die Heiztechnik künftig freier wählen können – von der Wärmepumpe über Hybridlösungen bis hin zu modernen Gas- oder Biomasseheizungen.
An die Stelle der 65-Prozent-Pflicht soll eine schrittweise steigende Quote klimafreundlicher Brennstoffe für neue fossile Heizungen treten; gesteuert werden soll stärker über den CO₂-Preis statt über Verbote. Die konkreten Stufen und Termine stehen noch nicht endgültig fest und werden im weiteren Gesetzgebungsverfahren festgelegt.
Heizung defekt? Das gilt aktuell für Eigentümer
Für die allermeisten Haushalte gilt weiterhin: Eine funktionierende Öl- oder Gasheizung muss nicht ausgetauscht werden. Bestehende Anlagen dürfen weiter betrieben und repariert werden. Erst wenn eine Heizung irreparabel defekt ist, greifen strengere Vorgaben – und selbst dann gelten großzügige Übergangsfristen:
- Reparatur bleibt erlaubt: Solange eine Reparatur technisch möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist, dürfen Sie Ihre Heizung instand setzen.
- Übergangsfrist bei Totalschaden: Lässt sich die Heizung nicht mehr reparieren, haben Sie in der Regel bis zu fünf Jahre Zeit, eine regelkonforme Lösung umzusetzen (bei bestimmten Gasetagenheizungen länger).
- 30-Jahre-Regel: Alte Standard- bzw. Konstanttemperaturkessel müssen 30 Jahre nach Einbau ausgetauscht werden. Moderne Niedertemperatur- und Brennwertkessel sind davon ausgenommen.
Kommunale Wärmeplanung: Diese Fristen sollten Sie kennen
Viele Pflichten beim Heizungstausch sind an die kommunale Wärmeplanung gekoppelt. Die Stichtage: Große Städte (über 100.000 Einwohner) sollen ihre Wärmeplanung bis Mitte 2026 vorlegen, kleinere Kommunen bis Mitte 2028. Der ursprünglich für Großstädte zum 1. Juli 2026 vorgesehene Start strengerer Vorgaben wurde auf den 1. November 2026 verschoben, um während des laufenden Reformverfahrens Rechtssicherheit zu schaffen. Der langfristige Rahmen bleibt: Spätestens 2045 sollen keine fossilen Öl- und Gasheizungen mehr betrieben werden (in Baden-Württemberg bereits ab 2040).
Förderung 2026: So viel Geld gibt es für den Heizungstausch
Unabhängig von der GEG-Reform läuft die staatliche Förderung 2026 zunächst unverändert weiter. Der Einbau einer klimafreundlichen Heizung – etwa einer Wärmepumpe – wird über die KfW-Heizungsförderung (Zuschuss 458) bezuschusst:
- Grundförderung: 30 % der förderfähigen Kosten
- Klimageschwindigkeits-Bonus: 20 % beim zügigen Austausch einer alten fossilen Heizung (für selbstnutzende Eigentümer)
- Einkommens-Bonus: 30 % bei einem zu versteuernden Haushaltseinkommen bis 40.000 € pro Jahr
- Effizienz-Bonus: 5 % für besonders effiziente Wärmepumpen
Die Boni sind kombinierbar, der maximale Fördersatz liegt bei 70 %. Förderfähig sind Kosten von bis zu 30.000 € pro Wohneinheit – die maximale Förderung beträgt damit bis zu 21.000 €.
Maßnahmen an der Gebäudehülle – etwa Dämmung oder neue Fenster – fördert die BAFA über die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) mit 15 % Zuschuss. Wer auf Basis eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) saniert, erhält 5 Prozentpunkte mehr (also 20 %) und kann die förderfähigen Kosten von 30.000 € auf 60.000 € pro Wohneinheit verdoppeln.
Mögliche Änderungen bei der Förderung
Politisch wird derzeit über eine zielgenauere Ausgestaltung der Förderung diskutiert – im Gespräch ist unter anderem eine Einkommensgrenze, oberhalb derer Zuschüsse entfallen könnten. Beschlossen ist davon noch nichts. Wer einen Heizungstausch oder eine Sanierung plant, sollte die aktuellen Konditionen daher nicht unnötig verstreichen lassen und die Förderung frühzeitig sichern.
Unser Rat: Vor dem Heizungstausch unabhängig beraten lassen
Ob Reparatur, Wärmepumpe oder Hybridlösung – welche Variante sich rechnet, hängt von Gebäude, Dämmzustand und Förderfähigkeit ab. Eine unabhängige Energieberatung klärt vor der Unterschrift, welche Technik zu Ihrem Haus passt, welche Förderung Sie erhalten und wie Sie Fördermittel rechtssicher beantragen. Das schützt vor überdimensionierten Anlagen und verschenkten Zuschüssen.
Mehr zum politischen Hintergrund der Reform lesen Sie in unserem Beitrag zum Austausch mit Kanzleramtsminister Thorsten Frei über praxistaugliche Fördermodelle.
Häufig gestellte Fragen
Nein. Eine funktionierende Heizung müssen Sie nicht ersetzen. Bestehende Öl- und Gasheizungen dürfen weiter betrieben und repariert werden. Erst bei einem irreparablen Defekt greifen strengere Vorgaben – dann mit einer Übergangsfrist von in der Regel bis zu fünf Jahren.
Das GModG soll die starre 65-Prozent-Pflicht für erneuerbare Energien bei neuen Heizungen ablösen und mehr Technologieoffenheit schaffen. Die Steuerung soll künftig stärker über den CO₂-Preis erfolgen. Der Kabinettsentwurf wurde im Mai 2026 beschlossen; das Gesetz ist aber noch nicht in Kraft und kann sich im Verfahren ändern.
Die KfW-Heizungsförderung (Zuschuss 458) bietet 30 % Grundförderung. Mit Klimageschwindigkeits-Bonus (20 %), Einkommens-Bonus (30 % bei bis zu 40.000 € Haushaltseinkommen) und Effizienz-Bonus (5 %) sind bis zu 70 % möglich – maximal 21.000 € pro Wohneinheit. Die Förderung läuft 2026 unverändert weiter.
Ja. Eine unabhängige Energieberatung prüft, welche Heiztechnik zu Ihrem Gebäude passt und welche Förderung Sie optimal ausschöpfen. Für viele BAFA-Förderungen ist die Einbindung eines Energieeffizienz-Experten ohnehin Pflicht. Das vermeidet überdimensionierte Anlagen und verschenkte Zuschüsse.




