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Energieausweis ab 2027: Bedarfsausweis-Pflicht für Gewerbegebäude und neue Vorgaben für Wohngebäude

Ab 1. Januar 2027 gilt: Nichtwohngebäude brauchen bei Verkauf und Vermietung den Bedarfsausweis, für reine Wohngebäude wird der Verbrauchsausweis frei wählbar.

Lesezeit Icon ca. 10 Min. Lesezeit
Jonas Pischner
Von
Energieeffizienz-Experte (dena)
Jonas Pischner ist leitender Energieberater bei der EE-Experten GmbH und Autor des Fachbuchs „Energieberatung für Zuhause". Mit über 13.000 beratenen Projekten (Stand 2026) zählt er zu den gefragtesten unabhängigen Energieberatern Deutschlands. Seine Fachbeiträge behandeln energetische Sanierungsplanung, Fördermittelstrategie sowie die Bewertung und Umsetzung von Effizienzmaßnahmen im Gebäudebestand. Er ist aktives Mitglied relevanter Beraternetzwerke und operativ in Projekten tätig.

Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) ändern sich die Regeln für den Energieausweis zum 1. Januar 2027 spürbar. Am stärksten betroffen sind Eigentümer von Nichtwohngebäuden: Bei Verkauf, Vermietung oder Verpachtung ist dann nur noch der aufwendige Bedarfsausweis zulässig. Für Wohngebäude gilt das Gegenteil: Der Verbrauchsausweis wird für alle reinen Wohngebäude wählbar, dafür kommen neue Pflichtangaben und ein digitales Format. Wir fassen zusammen, was ab 2027 gilt und was Eigentümer noch in diesem Jahr regeln sollten.

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Energieausweis für ein Nichtwohngebäude mit Energieeffizienzskala, Symbolbild zu den neuen Energieausweis-Regeln ab 2027
Energieausweis 2027: Für Gewerbegebäude wird bei Verkauf und Vermietung der Bedarfsausweis Pflicht. Ein Verbrauchsausweis aus 2026 gilt bis 2036.

Stand: Oktober 2026. Die Angaben beruhen auf dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) und der Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie. Einzelne Durchführungsbestimmungen können noch konkretisiert werden.


Nichtwohngebäude: Ab 2027 nur noch der Bedarfsausweis


Die wichtigste Änderung betrifft Büro-, Handels-, Logistik-, Hotel- und Produktionsgebäude sowie alle anderen Nichtwohngebäude (NWG). Ab dem 1. Januar 2027 darf bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung, Leasing oder Vertragsverlängerung nur noch ein neu erstellter Bedarfsausweis vorgelegt werden. Der bisher übliche Verbrauchsausweis auf Basis der gemessenen Energieverbräuche reicht für diese Anlässe dann nicht mehr aus. Dasselbe gilt für gemischt genutzte Gebäude, etwa ein Wohnhaus mit Gewerbeeinheit.


Der Unterschied ist erheblich: Ein Bedarfsausweis für ein Nichtwohngebäude erfordert eine Vor-Ort-Aufnahme von Gebäudehülle und Anlagentechnik sowie eine Berechnung nach DIN/TS 18599. Je nach Objekt dauert das mehrere Wochen und kostet hohe vier- bis fünfstellige Beträge. Ein Verbrauchsausweis wird dagegen auf Basis der Verbrauchsdaten der letzten drei Jahre erstellt und liegt in der Regel innerhalb weniger Tage vor.


Bis 31. Dezember 2026 ausgestellte Verbrauchsausweise bleiben zehn Jahre gültig


Entscheidend für Eigentümer und Verwalter: Die Zehn-Jahres-Gültigkeit bestehender Ausweise bleibt erhalten. Ein Verbrauchsausweis, der noch 2026 ausgestellt wird, gilt bis 2036 und kann in diesem Zeitraum bei Verkauf, Vermietung und Vertragsverlängerung weiterhin vorgelegt werden. Nur bei einer größeren Renovierung oder Erweiterung des Gebäudes wird ein neuer Ausweis fällig. Wer mehrere Standorte oder ein ganzes Filialnetz betreut, kann die Anforderungen ab 2027 damit für ein Jahrzehnt planbar halten.


Für Betreiber von Nichtwohngebäuden gelten außerdem unverändert die Aushang- und Vorlagepflichten des GEG: Ab 500 m² Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr (behördlich genutzte Gebäude ab 250 m²) muss der Energieausweis gut sichtbar ausgehängt werden. Fehlt ein gültiger Ausweis oder werden die Pflichtangaben in Immobilienanzeigen nicht gemacht, drohen Bußgelder bis 10.000 Euro.


Alle Details, eine Gegenüberstellung von Verbrauchs- und Bedarfsausweis und die Möglichkeit zur Anfrage finden Sie auf unserer Seite Verbrauchsausweis für Nichtwohngebäude bis 31. Dezember 2026 sichern. Grundlagen zum Energieausweis für Nichtwohngebäude haben wir gesondert zusammengestellt.


Wohngebäude: Verbrauchsausweis wird für alle reinen Wohngebäude wählbar


Für private Eigentümer von Ein-, Zwei- und Mehrfamilienhäusern geht die Reform in die andere Richtung. Ab 2027 kann für jedes Gebäude, das ausschließlich Wohnzwecken dient, ein Verbrauchsausweis ausgestellt werden. Die bisherige Pflicht zum Bedarfsausweis für kleine Altbauten mit weniger als fünf Wohnungen und Bauantrag vor dem 1. November 1977 entfällt, ebenso die Sonderregel für Baudenkmäler. Die bekannten Effizienzklassen A+ bis H bleiben bestehen.


Ein Bedarfsausweis ist bei Wohngebäuden künftig nur noch in diesen Fällen vorgeschrieben:



  • Neubau: Nach Fertigstellung wird der Ausweis immer auf Grundlage der energetischen Bilanzierung ausgestellt.

  • Umfassende Sanierung mit Gesamtbilanz: Wird ein Bestandsgebäude so verändert, dass die energetische Berechnung für das gesamte Gebäude durchgeführt wird (etwa bei einer Sanierung zum Effizienzhaus), ist ein Bedarfsausweis auszustellen. Einzelmaßnahmen wie neue Fenster oder eine Dachdämmung lösen diese Pflicht nicht aus.

  • Gemischt genutzte Gebäude: Ein Wohnhaus mit Ladenlokal oder Praxis ist kein reines Wohngebäude. Hier gilt bei Verkauf und Vermietung die Bedarfsausweis-Pflicht der Nichtwohngebäude.

  • Fehlende Verbrauchsdaten: Liegen keine vollständigen Verbrauchsdaten für das gesamte Gebäude vor, zum Beispiel nach Leerstand oder direkt nach einer Sanierung, bleibt nur der Bedarfsausweis.


Die Anforderungen an die Verbrauchsdaten ändern sich ebenfalls. Statt drei Jahresabrechnungen genügen ab 2027 zwei Jahre, der Verbrauch muss aber nach Energieträgern getrennt und jährlich erfasst sein. Das Ende der jüngsten Abrechnungsperiode darf höchstens 18 Monate zurückliegen. Eine im Kabinettsentwurf vorgesehene Pflicht zu 24 monatlichen Verbrauchswerten ist nicht Gesetz geworden. Die Witterungsbereinigung übernimmt wie bisher der Aussteller.


Für die Kennwerte im Wohngebäude-Ausweis bleibt die Gebäudenutzfläche maßgeblich, beim Verbrauchsausweis weiterhin vereinfacht als das 1,2-fache der Wohnfläche (bei bis zu zwei Wohnungen mit beheiztem Keller das 1,35-fache). Verschiebungen der Effizienzklasse ohne bauliche Änderung sind dennoch möglich, weil ab 2027 nach der neuen DIN/TS 18599:2025-10 mit aktualisierten Primärenergiefaktoren gerechnet wird.


Neu sind außerdem die Inhalte. Energieausweise für Wohngebäude werden ab 2027 um folgende Angaben ergänzt:



  • Treibhausgasemissionen: Neben dem Energiebedarf oder -verbrauch werden die CO₂-Emissionen des Gebäudes ausgewiesen.

  • Anteil erneuerbarer Energien: Der Ausweis zeigt, welchen Anteil erneuerbare Energien am Standort zur Versorgung beitragen, etwa durch Wärmepumpe oder Photovoltaik.

  • Intelligenzfähigkeit des Gebäudes: Angaben zur Digitalisierung und Steuerbarkeit der Gebäudetechnik (Smart Readiness) kommen hinzu.

  • Konkretere Modernisierungsempfehlungen: Die Empfehlungen zur energetischen Verbesserung werden verbindlicher und sollen den Weg zu einem klimaneutralen Gebäude aufzeigen.

  • Digitales Format: Energieausweise werden digital und maschinenlesbar ausgestellt und in einem zentralen Register erfasst.


Für Immobilienanzeigen gelten die Pflichtangaben zu Energieausweisart, Energiekennwert, Energieträger, Baujahr und Effizienzklasse weiterhin. Bereits ausgestellte Energieausweise behalten ihre Gültigkeit von zehn Jahren. Wer also 2024 einen Ausweis erhalten hat, benötigt bis 2034 keinen neuen, solange das Gebäude nicht grundlegend verändert wird. Welcher Ausweis für Ihr Haus der richtige ist, erfahren Sie auf unserer Seite Energieausweis für Wohngebäude.


Warum sich Handeln noch 2026 lohnt


Für Wohngebäude besteht kein akuter Zeitdruck: Wer ohnehin verkaufen oder neu vermieten möchte, kann den Ausweis zum passenden Zeitpunkt beauftragen. Anders bei Nichtwohngebäuden. Hier entscheidet das Ausstellungsdatum darüber, ob für die nächsten zehn Jahre ein Verbrauchsausweis genügt oder ab 2027 bei jedem Transaktionsanlass ein Bedarfsausweis mit Vor-Ort-Aufnahme erforderlich wird. Für Eigentümer mit mehreren Objekten, Handelsketten, Logistiker, Kommunen und Hausverwaltungen bedeutet das einen Unterschied von mehreren tausend Euro je Gebäude.


Unser Team erstellt Verbrauchsausweise für Nichtwohngebäude bundesweit und auch für große Bestände mit hunderten Standorten. Die Ausstellung erfolgt bei Beauftragung in diesem Jahr noch 2026, in der Reihenfolge des Eingangs. Hier können Sie Ihren Bestand melden und einen Rückruf anfordern.


Lesetipp: Parallel zum Energieausweis ändert sich 2027 auch die Heizungsförderung. Was die Halbierung des Wärmepumpen-Fördersatzes für Eigentümer bedeutet, kommentiert unser Ratgeber „Warum wir dank der Bundesregierung bereits auf die nächste Katastrophe zusteuern".

Häufig gestellte Fragen

Für Nichtwohngebäude und gemischt genutzte Gebäude ist bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung, Leasing und Vertragsverlängerung nur noch ein neu erstellter Bedarfsausweis zulässig. Für reine Wohngebäude wird der Verbrauchsausweis dagegen ohne Altbau-Ausnahme wählbar, die Ausweise erhalten aber neue Pflichtangaben wie Treibhausgasemissionen, Anteil erneuerbarer Energien und Modernisierungsempfehlungen und werden digital ausgestellt.

Ja. Energieausweise gelten zehn Jahre ab Ausstellung. Ein 2026 ausgestellter Verbrauchsausweis für ein Nichtwohngebäude kann bis 2036 bei Verkauf, Vermietung und Vertragsverlängerung vorgelegt werden. Ein neuer Ausweis wird erst nach einer größeren Renovierung oder Erweiterung des Gebäudes fällig.

Der Verbrauchsausweis wird ab 2027 für alle Gebäude wählbar, die ausschließlich Wohnzwecken dienen. Die Bedarfsausweis-Pflicht für kleine Altbauten mit Bauantrag vor November 1977 entfällt. Ein Bedarfsausweis bleibt nur bei Neubau, bei einer umfassenden Sanierung mit Gesamtbilanzierung, bei gemischt genutzten Gebäuden und bei fehlenden Verbrauchsdaten Pflicht. Neu sind zusätzliche Angaben im Ausweis und die digitale Ausstellung. Vorhandene Ausweise behalten ihre zehnjährige Gültigkeit.

Jährliche, nach Energieträgern getrennte Verbrauchsdaten über zwei Jahre, wobei die jüngste Abrechnungsperiode höchstens 18 Monate zurückliegen darf. Monatliche Verbrauchswerte sind nicht erforderlich; diese Vorgabe stand nur im Kabinettsentwurf und wurde nicht ins Gesetz übernommen.

Ein Bedarfsausweis für ein Nichtwohngebäude erfordert eine Vor-Ort-Aufnahme und eine Berechnung nach DIN/TS 18599. Je nach Größe und Komplexität entstehen hohe vier- bis fünfstellige Beträge, die Bearbeitung dauert mehrere Wochen. Ein Verbrauchsausweis wird auf Basis der Verbrauchsdaten der letzten drei Jahre erstellt und ist deutlich günstiger und schneller verfügbar.

Ein Gebäude mit Ladenlokal, Praxis oder Büro ist kein reines Wohngebäude. Bei Verkauf, Vermietung oder Vertragsverlängerung gilt ab 2027 die Bedarfsausweis-Pflicht wie bei Nichtwohngebäuden. Ein noch 2026 ausgestellter Verbrauchsausweis bleibt auch hier zehn Jahre gültig.

Nur wenn bei der Sanierung die energetische Berechnung für das gesamte Gebäude durchgeführt wurde, etwa bei einer Sanierung zum Effizienzhaus mit Förderung. Einzelmaßnahmen wie neue Fenster, eine Dachdämmung oder eine neue Heizung lösen keine Pflicht aus. Für einen Verbrauchsausweis nach der Sanierung müssen allerdings zwei Jahre Verbrauchsdaten aus dem sanierten Zustand vorliegen. Bis dahin bleibt praktisch nur der Bedarfsausweis.

Ja. Die bisherige Bedarfsausweis-Pflicht für Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen und Bauantrag vor dem 1. November 1977 entfällt zum 1. Januar 2027. Voraussetzung ist, dass das Gebäude ausschließlich Wohnzwecken dient und die Verbrauchsdaten vollständig vorliegen.

Die bisherige Ausnahme für Baudenkmäler, nach der kein Energieausweis erforderlich war, entfällt ab 2027. Für ein denkmalgeschütztes Wohnhaus gilt dann dieselbe Wahl zwischen Verbrauchs- und Bedarfsausweis wie für jedes andere reine Wohngebäude.

Nein, nicht durch die Fläche. Für die Kennwerte von Wohngebäuden bleibt die Gebäudenutzfläche maßgeblich, beim Verbrauchsausweis weiterhin vereinfacht als das 1,2-fache der Wohnfläche (1,35-fache bei bis zu zwei Wohnungen mit beheiztem Keller). Verschiebungen der Effizienzklasse ohne bauliche Änderung sind trotzdem möglich, weil ab 2027 nach DIN/TS 18599:2025-10 mit aktualisierten Primärenergiefaktoren gerechnet wird.

Wie bisher Art des Energieausweises, Endenergiekennwert, wesentlicher Energieträger, Baujahr und Effizienzklasse. Fehlen diese Angaben oder wird bei der Besichtigung kein Ausweis vorgelegt, drohen Bußgelder bis 10.000 Euro.

Ab 2027 werden Energieausweise digital und maschinenlesbar ausgestellt und zentral erfasst. Für Eigentümer ändert sich im Ablauf wenig: Sie erhalten den Ausweis weiterhin als Dokument, können ihn aber künftig einfacher an Käufer, Mieter, Banken und Behörden weitergeben. Ein vor 2027 ausgestellter Papierausweis bleibt bis zum Ende seiner zehnjährigen Laufzeit gültig.

Je nach Größe und Komplexität mehrere Wochen. Erforderlich sind eine Vor-Ort-Aufnahme von Gebäudehülle und Anlagentechnik, die Auswertung von Plänen und die Berechnung nach DIN/TS 18599. Wer ab 2027 kurzfristig verkaufen oder vermieten muss, sollte diese Vorlaufzeit einplanen.

Ja, wenn in den nächsten zehn Jahren ein Verkauf, eine Neuvermietung oder eine Vertragsverlängerung denkbar ist. Ein 2026 ausgestellter Verbrauchsausweis deckt alle diese Anlässe bis 2036 ab. Ohne ihn wird ab 2027 bei jedem dieser Anlässe ein Bedarfsausweis mit Vor-Ort-Aufnahme fällig.

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