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Auch Vermieter und Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) können 2026 eine staatliche Förderung für den Austausch alter Fenster erhalten. Entscheidend sind die richtige Programmwahl, die Anzahl der Wohneinheiten und die korrekte Antragstellung.

Im Folgenden erfahren Sie, welche Zuschüsse möglich sind, wie sich die Förderhöhe berechnet und welche Besonderheiten bei vermieteten Objekten oder Gemeinschaftseigentum gelten.

Bekommen Vermieter eine Fensterförderung?

Ja. Die BEG-Förderung für Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle steht grundsätzlich auch Vermietern offen. Die Nutzung (Selbstnutzung oder Vermietung) ist für die Zuschusshöhe nicht ausschlaggebend.

  • 15 % Grundförderung
  • +5 % iSFP-Bonus möglich
  • Bis zu 20 % Gesamtzuschuss

Maßgeblich sind die technischen Anforderungen sowie die Einhaltung der Antragsschritte.

Wie hoch ist die Förderung bei Mehrfamilienhäusern?

Die maximal förderfähigen Kosten gelten pro Wohneinheit. Dadurch kann sich die Gesamtförderung bei Mehrfamilienhäusern deutlich erhöhen.

  • 30.000 € ohne iSFP bzw. 60.000 € mit iSFP für die erste Wohneinheit
  • Weitere Wohneinheiten gestaffelt: je 15.000/30.000 € (2. bis 6.), je 8.000/15.000 € (ab der 7.)

Beispiel: Mehrfamilienhaus mit 6 Wohneinheiten

  • Maximal förderfähige Kosten ohne iSFP: 30.000 € + 5 × 15.000 € = 105.000 € (mit iSFP: 210.000 €)
  • Maximaler Zuschuss mit iSFP: 15 % auf 105.000 € plus 20 % auf weitere 105.000 € = bis zu 36.750 €

Die tatsächliche Förderung hängt von den realen Investitionskosten ab.

Fensterförderung bei einer WEG – was gilt?

Bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft zählen Fenster häufig zum Gemeinschaftseigentum (abhängig von Teilungserklärung). In diesem Fall erfolgt die Antragstellung durch die WEG.

Wichtige Punkte bei der WEG:

  • Beschluss der Eigentümerversammlung erforderlich
  • Antragstellung durch bevollmächtigte Vertretung (z. B. Verwalter)
  • Förderhöchstgrenze pro Wohneinheit

Wird nur eine einzelne Wohnung modernisiert und zählen die Fenster zum Sondereigentum, kann auch der einzelne Eigentümer antragsberechtigt sein.

Steuerbonus oder BEG-Förderung bei Vermietung?

Der Steuerbonus nach §35c EStG setzt grundsätzlich Eigennutzung voraus und ist daher für klassische Vermietungsobjekte meist nicht geeignet.

Vermieter können Investitionen hingegen steuerlich als Werbungskosten oder über Abschreibungen geltend machen – zusätzlich oder alternativ zur BEG-Förderung. Eine individuelle steuerliche Beratung ist hier sinnvoll.

Typische Fehler bei Vermietern und WEG

  • Antrag wird gestellt, obwohl kein WEG-Beschluss vorliegt
  • Falsche Annahme, dass Vermieter keine Förderung erhalten
  • Überschreitung der Höchstgrenzen je Wohneinheit
  • Maßnahme beginnt vor Antragstellung

Besonderheiten bei teilweiser Sanierung

Werden nur einzelne Wohnungen modernisiert, muss geprüft werden, ob die Fenster zum Gemeinschafts- oder Sondereigentum gehören. Davon hängt ab, wer antragsberechtigt ist und wie die Kosten aufgeteilt werden.

Fazit: Lohnt sich die Fensterförderung für Vermieter und WEG?

Gerade bei Mehrfamilienhäusern kann die Förderung aufgrund der Berechnung pro Wohneinheit erheblich ausfallen. Für Vermieter ist die BEG-Förderung in der Regel der zentrale Förderweg, während der Steuerbonus meist Selbstnutzern vorbehalten ist.

Wichtig ist eine saubere Abstimmung innerhalb der WEG sowie die korrekte Antragstellung vor Beginn der Maßnahme.

Pischner EnergieberaterPischner mit Dackel
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Ihr Jonas Pischner
Energieeffizienz-Experte, Buchautor & Dackelliebhaber

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